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Gesellschaft Waldkraiburg, 27.01.2010

Kinder-, Trennungs-, Geschiedenenunterhalt

Aktuelle Fragen zum Unterhaltsrecht - Vortag im Familien- und Müttertreff
Kopernikusstr. 5, Waldkraiburg am Donnerstag, 28. Jnauar 2010 um 19.30 Uhr


Zum 1.1.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft
getreten. Dieses Gesetz hatte umfassende Änderungen im Unterhaltsbereich
zur Folge.

Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes sind die Stärkung des Kindeswohls und
der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt wird
gestärkt durch die Neufassung der Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen Möglichkeit, Unterhaltsansprüche zu begrenzen. Der Gesetzgeber gebt dabei davon aus, dass zukünftig der geschiedene Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre Unterhalt verlangen kann, danach aber die Frage der Erwerbsobliegenheit verschärft gestellt wird.

Wie sieht nun aber die aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht aus?

Zum Bespiel wird folgendes Thema erörtert:

Zwei Jahre nach der Reform des Unterhaltsrechts - was hat sich in der
Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt geändert?
Eine der entscheidenden Neuerungen der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war die
Möglichkeit, jeglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Höhe und/oder der
Dauer nach zu begrenzen.

Der neue § 1578b BGB eröffnet den Weg, den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen
Ehegatten herabzusetzen (ggf. bis auf Null) oder zu befristen, wenn es unbillig
wäre, den Unterhalt weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren.
Eine solche Unbilligkeit liegt vor, wenn die geschiedene Ehefrau (die unverändert ja meistens die Unterhaltsberechtigte ist) sich beruflich wieder so etabliert hat oder hätte etablieren können, dass ,,ehebedingte Nachteile" nicht mehr bestehen, sie also als Folge der Ehe wirtschaftlich nicht schlechter steht als sie ohne die Ehe stehen würde.

Vorläufig ist festzustellen, dass Unterhaltsverpflichtete in verstärktem Maß versuchen, ihre Unterhaltspflichten zu kürzen oder zu beenden, und dass die Rechtsprechung deutlich dazu tendiert, dem nachzukommen. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann sehr schnell wegfallen, wenn die Ehefrau beispielsweise bei Heirat einen wenig qualifizierten Beruf hatte, also geringe Einkünfte, und sie diese Einkünfte nach der Scheidung wieder erzielt. Dann bestehen keine ehebedingten Nachteile, und der Aufstockungsunterhalt, der früher im Prinzip nicht befristet war, fällt weg. Das gilt auch für langjährige Ehen. Die mit der Neuerung angestrebte ,,Einzelfallgerechtigkeit" wirkt sich somit - soweit bisher erkennbar - ausschließlich zugunsten der Unterhaltsverpflichteten aus.

Außerdem werden an diesem Abend aktuelle Fragen beantwortet zum Kinder-,
Trennungs-, und Geschiedenenunterhalt.

Wie sieht nun aber die aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht aus?
Referentin ist die Rechtsanwältin Elisabeth Wunder
(Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Verkehrsrecht), Waldkraiburg

Der Eintritt ist frei.

(re)