Das nach wochenlangem Dauerregen lang ersehnte Sommerwetter hat in so manchen Regionen Oberbayerns zu einer allseits störenden und nervenden Stechmückenplage geführt. Die Plagegeister unterschiedlichster Arten vermehren sich besonders im häuslichen Umfeld in Pfützen, Regentonnen etc. (umgangssprachlich sog. Hausmücken), in sumpfigen Waldgebieten (sog. Waldmücken) und in temporären Wasserflächen von Überschwemmungsgebieten (sog. Überschwemmungsmücken). Neben der konsequenten Beseitigung von Brutstätten von Hausmücken in eigenen Blumentöpfen und Gießkannen ist zum Abhalten der Plagegeister etwa das Tragen von langen Hosen und Hemden in der Art heller, locker geschnittener Sommerkleidung zu empfehlen. Zur Abwehr von Überschwemmungsmücken haben einige Gemeinden und Gemeindeverbände -wie z.B. am Chiemsee - selbst eine großflächige Bekämpfung organisiert und durchgeführt. Dort kommen sogenannte Bti-Präparate zum Einsatz, die je nach Einsatzgebiet aber umfangreiche Vorarbeiten sowie naturschutzrechtliche Genehmigungen erfordern und nicht unerhebliche Kosten verursachen.
Bei Bti-Präparaten handelt sich um Proteine, die aus einer Bakterie (Bacillus thuringensis israeliensis) gewonnen werden. Diese Präparate wirken speziell auf den Verdauungstrakt von Stechmückenlarven, sind frei erhältlich und können grundsätzlich ohne Genehmigung eingesetzt werden. Zulässig ist der Einsatz von Bti in nur zeitweise überschwemmten, ökologisch unbedenklichen Geländemulden, sobald keine Verbindung zu einem Gewässer mehr besteht.
Verboten ist dagegen das Einbringen in Gewässer, also insbesondere alle Fließgewässer einschließlich Gräben sowie Altwasser, Seen und Teiche einschließlich von Wasserschilfflächen.
Eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist dann erforderlich, wenn das Präparat z.B. in einem Naturschutzgebiet oder auf sonstigen gesetzlich geschützten, insbes. trittempfindlichen Flächen (z.B. Quellmoore, Schilfflächen) oder in besonders störempfindlichen Bereichen (z.B. Wiesenbrütergebiet während der Brutzeit) eingesetzt werden soll. Ansprechpartner für diese Genehmigung sind
* Für Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und durch Rechtsverordnung ausgewiesene Wiesenbrütergebiete mit Betretungsverboten oder -beschränkungen die Landratsämter und Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden
* Für Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete (sog. FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete), gesetzlich geschützte Flächen und Bereiche mit besonders störempfindlichen Arten außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten die Regierung von Oberbayern als höhere Naturschutzbehörde.

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